Sauba!


Es gibt eine Reihe alte Verordnungen, die der Panscherei und den "Beigaben" ein Ende bereiten sollten. Denn letztlich zeigen die Verordnungen, dass eine Notwendigkeit bestanden haben muss, einem Wildwuchs ein Ende zu bereiten.
Die thüringische Verordnung von 1434 ist, im Gegensatz zum Bayerischen Reinheitsgebot, ein bloß lokales Gesetz.
Doch wer macht der Panscherei heute eigentlich ein Ende: Weizen-Cola, Weizen-Banane, Bier-Schorle (mit Apfelsaft!!)? Das beleidigt Zunge, Auge und Herz.
Weißensee 1434 (Statua Thaberna, d.h. Wirtshausverordnung)

"Zu dem Bier brauen soll man nicht mehr nehmen als soviel Malz, als man zu den drei Gebräuen von dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz braucht... Es sollen auch nicht in das Bier weder Harz noch keinerleiandere Ungeferck. Dazu soll man nichts anderes geben als Hopfen, Malz und Wasser ('hophin malcz und wasser'). Das verbietet man bei zwei Mark, und derjenige muß die Stadt für vier Wochen räumen."

Das Reinheitsgebot von 1516

"Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.

Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.

Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.

Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem die Jahrgänge und auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.

Gegeben von Wilhelm IV., Herzog in Bayern, am Georgitag zu Ingoldstadt Anno 1516"


Qualitätskontrolle
Über die Einhaltung der Verordnung von Wilhelm IV wachten übrigens die sogenannten Bierkieser oder Bierbeschauer.
Schon in einer Rechtsverordnung von 1302 sind Bierkieser zur Überwachung der Bierqualität erwähnt.

Reinheitsgebot von 1516 steht im Originaltext hier. oder hier oder hier sowie hier.